AGB

1. Angebotsgrundlagen

1.1  |  Massgebend für die Lieferungen und die Ausführung von Montagearbeiten sind:
a) Pläne und technische Angaben des Bestellers
b) Angebot
c) Lieferungs- und Montagebedingungen
d) SIA-Normen: Nr. 118 + 380/7, Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten, Nr. 380/4 Elektrische Energie im Hochbau, Nr. 108 Ordnung für Arbeiten und Honorare der Maschinen und Elektroingenieure sowie verwandter Berufe
e) EN-Normen: EN 50082, EN 50173, EN 55022
f) Weitere Vorschriften: NIN, NIV, Werke
g) Richtlinien für die Erstellung von Fernmeldeanlagen VSEI

1.2  |  Anlagebeschriebe, Entwürfe, Modelle, Zeichnungen und Berechnungen sind Eigentum des Anbietenden und dürfen ohne schriftliche Genehmigung weder vervielfältigt noch Drittpersonen zugänglich gemacht werden, wenn er dafür nicht entschädigt wird.

1.3  |  Angebote sind in Bezug auf Preise und Lieferfristen freibleibend. Lohn- und Materialpreisänderungen werden mit den entsprechenden Gemeinkostenanteilen in Rechnung gestellt.


2. Preise

2.1  |  Die Preise verstehen sich in Schweizer Währung.

2.2  |  Die Preise für Lieferungen verstehen sich unverpackt ab Werkstätte oder Lager.

2.3  |  Die Preise für Montagearbeiten verstehen sich inkl. Arbeitslöhne und Lieferung der notwendigen Materialien bis zur Verwendungsstelle im Bau.

2.4  |  Allfällige Versetzungsschwierigkeiten (Reise, Verpflegung und Unterkunft) werden zusätzlich verrechnet.


3. Arbeitsbedingungen

3.1  |  Der Stand der Bauarbeiten muss für die Montage ein ungehindertes, zweckentsprechendes Arbeiten ermöglichen. 

3.2  |  Baustrom, Wasser, Gerüste, Lift- und Kranbenützung gehen zu Lasten des Bauherrn.

3.3  |  Dem Unternehmer ist durch die Bauleitung in gegenseitiger Absprache ein abschliessbarer, trokkener und gut beleuchteter Lager- und Arbeitsraum mit Netzsteckdose sowie guten Zubringermöglichkeiten kostenlos zur Verfügung zu stellen.

3.4  |  Nach Vollendung seiner Arbeiten hat der Unternehmer diesen Raum sofort zu räumen.

3.5  |  Muss der Unternehmer – vor Vollendung seiner Arbeiten ohne sein Verschulden – auf Anordnung der Bauleitung in einen andern Raum umziehen, kann er für die ihm dadurch entstehenden Kosten Rechnung stellen.

3.6  |  Asbest und andere gesundheitsgefährdende Stoffe
Besteht der Verdacht, dass besonders gesundheitsgefährdende Stoffe wie Asbest usw. vorhanden sind, muss dies durch eine Spezialfirma ermittelt, demontiert und entsorgt werden. Diese
Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers und sind nicht Bestandteile unseres Angebots.


4. Zuschläge

4.1  |  Auf Wunsch des Bestellers geleistete Überzeit-, Nacht- und Sonntagsarbeit wird inkl. Gebühren nach den jeweils gültigen Ansätzen des örtlichen Elektroinstallationsgewerbes zusätzlich in Rechnung gestellt.

4.2  |  Erschwerende Umstände, die beim Einreichen des Angebotes nicht im Voraus ersehen werden konnten, sind bei Erkennen dem Bauherrn sofort schriftlich mitzuteilen; der entsprechende Mehraufwand wird zusätzlich in Rechnung gestellt.

4.3  |  Allfällige Mehrkosten, verursacht durch lokale Feiertage sowie durch bauseits veranlasste, nicht vorhergesehene Unterbrechungen der Arbeiten werden für Reisezeit, Reisekosten, Deplacements sowie ausfallende Arbeitszeit in Rechnung gestellt.

4.4  |  Vom Bauherrn beschaffte Apparate: Auspacken, Transport, Montage und Anschluss der, direkt durch den Bauherrn gelieferten Apparate, werden in Rechnung gestellt. Die durch diese Direktlieferungen anfallenden Kosten und Risiken gehen zu Lasten des Bauherrn.


5. Versand und Verpackung

5.1  |  Bei Lieferung:

  • erfolgt der Versand auch bei frachtfreier Lieferung
    auf Rechnung und Gefahr des Bestellers;
  • wird die Verpackung zum Selbstkostenpreis berechnet.
    Wird sie ausnahmsweise als Eigentum
    des Lieferanten bezeichnet, so ist sie frachtfrei
    zurückzusenden;
  • sind eventuelle Verluste oder Schäden vom Empfänger
    bahnamtlich feststellen zu lassen, resp.
    Bei Autotransporten auf den Lieferscheinen zu
    vermerken und überdies der Lieferfirma sofort zu
    melden.

5.2  | Restmaterialien bleiben bei Montagearbeiten Eigentum des Unternehmers.


6. Regiearbeiten 

6.1  |  Sofern bei Ausführung der Arbeiten in Regie oder vom Besteller angeordneten Regiearbeiten nichts anderes vereinbart wird, werden jeweils die am Sitze der Lieferfirma oder der Zweigniederlassung gültigen Ansätze des Elektroinstallationsgewerbes in Rechnung gestellt und verstehen sich rein netto ohne Skonto.

6.2  |  Die Reisezeit wird als normale Arbeitszeit ohne Überzeitzuschlag verrechnet.

6.3  |  Material- und Apparatepreise gelten ab Lager. Transportkosten werden separat in Rechnung gestellt.

6.4  |  Zuschläge für Spezialwerkzeuge, wie z.B. Schlagbohrmaschine, Mauerfräse, Elektro-hammer, Schweissanlage, Fahrleitern und Fahrgerüste, werden pro Betriebsstunde berechnet.

6.5  |  Die technische Bearbeitung wird grundsätzlich nach der SIA-Norm Nr. 108 (Honorarordnung) verrechnet. Die Kosten von Vervielfältigungen, Umdrucken, Plankopien und anderen Reproduktionen sowie die Kosten von Mustern, welche der Auftraggeber verlangt, sind besonders zu vergüten.


7. Termine

7.1  |  Die Einhaltung der vereinbarten Ausführungstermine setzt rechtzeitige Abklärung und Übergabe aller technischen Ausführungsunterlagen, Einhaltung von Lieferfristen durch die Unterlieferanten und rechtzeitige Fertigstellung der bauseitigen Vor- und Nebenarbeiten voraus.

7.2  |  Unvorhergesehene Verzögerungen infolge höherer Gewalt, wie z.B. Streik, Mobilmachung, Krieg, Transportstörungen, sind vorbehalten.

7.3  |  Es steht dem Unternehmer frei, die Zahl und den zeitlichen Einsatz seiner Arbeitnehmer zu bestimmen, sofern dadurch der Fertigstellungstermin nicht in Frage gestellt wird. 7.4 Eine begründete, unverschuldete Überschreitung der Lieferzeit gibt dem Besteller kein Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatzansprüche geltend zu machen.


8. Zahlungsbedingungen

8.1  |  Die Zahlungsbedingungen sind nach Übereinkunft zu regeln.

8.2  |  Sofern nichts anderes vereinbart, gelten:

  • für Montagearbeiten die SIA-Norm Nr. 118 + 380/4 + 380/7.
  • bei Lieferungen oder Montagen für Industrie und Export die Konditionen der schweizerischen Maschinenindustrie.


9. Garantie und Haftung

9.1  |  Für Lieferungen, Installationen und Montagen gelten die Garantiebestimmungen der SIA-Norm N r. 118 + 380/4 + 380/7.

9.2  |  Für Fremdfabrikate gelten ausschliesslich die Garantie- und Lieferungsverpflichtungen der Herstellerfirmen.

9.3  |  Zeigen sich innerhalb der Garantiefrist Mängel, welche auf das Material oder auf eine unfachgemässe Ausführung zurückzuführen sind, so werden die Mängel behoben und das Material im Umfang des Auftrages kostenlos ersetzt.

9.4  |  Bei unfachgemässer Behandlung der Anlageteile oder bei Einwirkung durch Drittpersonen erlischt die Garantie.

9.5  |  Für bauseitige Lieferungen und Be-schädigungen an unsichtbaren Leitungen wird jede Haftung abgelehnt.


10. Eigentumsvorbehalt und Gerichtsstand

10.1  |  Geliefertes Material und Apparate bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Unternehmers. Die Eintragung des Eigentumsvorbehaltes bleibt vorbehalten.

10.2  |  Bei Montagen bleibt sämtliches ausgeliefertes und noch nicht montiertes Material bis zur Erfüllung des Werkvertrages Eigentum des Unternehmers mit vollem Verfügungsrecht.

10.3  |  Die Verrechnung des Bestellers mit Gegenforderungen oder die Anwendung des Retentionsrechtes wird in allen Fällen ausgeschlossen.

10.4  |  Der Gerichtsstand befindet sich am Geschäftssitz der Liefer- bzw. Unternehmerfirma.


11. Verbindlichkeit

11.1  |  Vorstehend aufgeführte Lieferungs- und Montagebedingungen sind integrierender Bestandteil dieses Angebotes.

11.2  |  Anderslautende Vereinbarungen haben nur in schriftlicher Form Gültigkeit.